Robodoc-OP
Robodoc –Methode bei Totalendoprothesen-OP
Bei einem Patienten wurde im Jahre 2000 eine Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes ohne vorausgegangene PIN-Implatation durchgeführt. Dabei wurde ein computerunterstütztes Fräsverfahren angewendet. Dabei erlitt er eine Fußheberschwäche. Zudem trat ein Schaden am Nervus fibularis auf. Bei dem nachfolgenden Klinikaufenthalt stürzte er. Nachfolgend nahm er die Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Patient war über die allgemeinen Risiken einer Hüftgelenksendoprothesenoperation aufgeklärt worden. Er war allerdings nicht darauf hingewiesen worden, dass bei der Anwendung der Robodoc-Methode unbekannte Risiken nicht auszuschließen seien. Das Landgericht Görlitz wies seine Klage ab. Hiergegen legte er bei dem Oberlandesgericht Dresden Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung des Patienten und seine Klage ab. Er habe keinen Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Schmerzensgeld. Es fehle mangels Verletzung der Sorgfaltspflichten sowohl an einer positiven Verletzung des Behandlungsvertrages, als auch an einer unerlaubten Handlung nach §§ 823, 831, 847 BGB a.F., Art. 229 § 8 EGBGB. Darüber hinaus sei der Patient zwar nicht auf noch unbekannte Risiken dieser vergleichsweise neuen Methode hingewiesen worden. Dieser Aufklärungsmangel wirke sich aber im Ergebnis nicht aus, weil der Schaden am Nervus fibularis und die daraus folgende Fußheberschwäche nach den Feststellungen des Gerichtes auch bei Anwendung der herkömmlichen Operationsmethode eingetreten wären. Hinsichtlich des Sturzes auf dem Weg zur Toilette sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Klinikums ersichtlich. Das Personal habe ihn aufgrund seines körperlichen Gesundheitszustandes nicht rund um die Uhr bewachen müssen.
OLG Dresden vom 13.09.2007, Az. 4 U 601/06Stand: 03.12.2007
