Auswärtiger “Spezialanwalt” des Vertrauens.
Als gegen eine Firma in einem Patentrechtsstreit durch eine einstweilige Verfügung in Anspruch genommen werden sollte, beauftragte diese einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung. Nach Abweisung der Verfügung beantragte diese im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Übernahme der Reisekosten. Als das Landgericht Nürnberg-Fürth dies ablehnte, legte die Firma hiergegen sofortige Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Reisekosten für einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten seien nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Es handele sich um keine notwendigen Kosten, weil sowohl Geschäftsort wie Gerichtsstand Nürnberg sei. Hier reiche es aus, wenn ein Anwalt vor Ort eingeschaltet werde. Auch dort gebe es Anwälte, die auf Patentrecht spezialisiert seien. Dies könne der Partei auch dann zugemutet werde, wenn ein auswärtiger Anwalt für sie im Vorfeld tätig gewesen sei und zu diesem daher ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe.
OLG Nürnberg vom 23.07.2007, Az. 3 W 1228/07
Stand: 17.09.2007
