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Zivilrecht - Regressanspruch

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 22.05.2008


Regressanspruch von gesetzlicher Rentenversicherung bei späterer Tätigkeit als Beamter

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter erlitt einen schweren Verkehrsunfall. Aufgrund der Folgen dieses Unfalls konnte er seinen Beruf als Wirtschaftsingenieur nicht mehr ausüben. Dafür wurde der Schädiger von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zahlung der Beiträge in Regress genommen. Nach einigen Jahren wurde der Geschädigte als Berufsschullehrer eingestellt und verbeamtet. Der Schädiger stellte sodann die Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ein. Er ist der Ansicht, dass diese ihn nicht mehr in Regress nehmen könne, weil der Geschädigte als Beamter aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei. Sowohl das Landgericht Ravensburg, als auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage des Rentenversicherungsträgers ab, weil es aufgrund der Verbeamtung an einem übergangsfähigen Anspruch fehle. Hierzu müsse der Geschädigte pflichtversichert sein.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung habe weiterhin einen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ersatz der ausgefallenen Pflichtbeiträge sei weiterhin möglich, weil nach § 7 Abs. 2 SGB VI auch ein Beamter freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen könne. Er müsse hierzu keinen formalen Antrag stellen. Das kein Pflichtversicherungsverhältnis nach einem Unfall fortbestehen müsse, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 119 SGB X.

BGH vom 18.12.2007, Az. VI ZR 278/06

Stand: 22.05.2008