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Zivilrecht - Praxisgebühr für Beamte

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Praxisgebühr bei Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein Beamter war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Bei der ihm bewilligten Beihilfe für die Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung wurde diese um die Praxisgebühr von 10 Euro im Quartal gekürzt. Hiermit war der Beamte nicht einverstanden. Er berief sich insbesondere darauf, dass er gegenüber den privat versicherten Beamten benachteiligt werde, weil bei diesen die Praxisgebühr im Rahmen der Beihilfe berücksichtigt werde. Das Verwaltungsgericht Berlin wies seine Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurück und ließ die Sache nicht zur Revision zu. Hiergegen legte der Beamte Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an. Die Beihilfe sei zu Recht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften um die Praxisgebühr gekürzt worden. Durch die unterschiedliche Behandlung von Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Privatversicherten werde der Kläger nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Beamte könnten sich nur im Ausnahmefall gesetzlich versichern. In diesem Fall hätten sie die Wahl, welcher Versicherung sie beitreten würden. Entschieden sie sich für die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der damit für sie verbundenen Vorzüge, müssten sie auch deren Nachteile in Kauf nehmen. Darüber hinaus sei der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht dazu verpflichtet, jegliche Aufwendungen lückenlos zu erstatten.

BVerwG vom 19.07.2007, Az. 2 B 56.07

Stand: 13.04.2008