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Zivilrecht - Notwehrsituation

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Notwehrsituation bei Schlägerei

Ein Besucher eines Straßenfestes stieß im Gedrängel einen anderen Teilnehmer aus Versehen leicht an. Der Kläger habe sich beim Weitergehen abfällig über den Beklagten geäußert und "Scheiß Türke" sowie "Du kannst ja nicht mal richtig deutsch" gesagt, woraufhin der Beklagte dem Kläger nachgegangen sei und ihn zur Rede gestellt habe. Es sei zu einer sich zuspitzenden verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der Beklagte dem Kläger die Baseball-Kappe vom Kopf geschlagen. Hierauf habe der Kläger den Beklagten einige Sekunden lang am Hals gewürgt, woraufhin der Beklagte den Kläger weggeschubst habe. Sodann sei der Kläger mit geballten Fäusten auf den Beklagten zugelaufen. Um diesen Angriff abzuwehren, habe der Beklagte dem Kläger drei Mal ins Gesicht geschlagen, wodurch der Kläger zu Boden gegangen sei. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des Klägers erkannt habe, habe er den am Boden liegenden Kläger nochmals bis zu drei Mal geschlagen. Das Landgericht Offenburg erkannte 50 Euro Schmerzensgeld, das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte insgesamt 1.300 Euro Schmerzensgeld und wies die Klage ansonsten ab.

Der im Wege der Revision angerufene Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht der Vorinstanz. Lediglich die ersten drei Schläge seien gem. § 227 BGB gerechtfertigt. Die Notwehrlage ergab sich vorliegend daraus, dass der Kläger mit geballten Fäusten auf den Beklagten losgelaufen sei. Die Verteidigung mit den drei Faustschlägen sei noch angemessen. Die weiteren Schläge seien nicht mehr vom Notwehrrecht gedeckt.

BGH vom 30.10.2007, Az. VI ZR 132/06

Stand: 13.04.2008