Verkehrssicherungspflicht beim Abstellen von trockenem Heu
Ein Landwirt stellte im Sommer, abends gegen 22.00 Uhr drei Wagen mit getrocknetem Heu auf einem einsamen Weg unter der Brücke einer Bundesstraße ab. Diese sollten dort die Nacht über stehen bleiben. Am nächsten Tag verzögerte sich die Abfuhr und das infolge der warmen Witterung sehr trockene Heu ging gegen 23.00 Uhr in Flammen auf. Die Ursache für den Brand konnte nicht geklärt werden. Infolge des Brandes wurde die Brücke beschädigt. Der Träger der Straßenbrücke verlangte nunmehr von dem Bauern Schadensersatz in Höhe von 36.993,85 Euro zuzüglich Zinsen. Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamm wies die hiergegen eingelegte Berufung des Eigentümers der Brücke zurück. Hiergegen legte dieser Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied abschließend, dass dem Eigentümer der Brücke kein Schadensersatz zusteht und wies die Klage ab. Er habe insbesondere keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, weil der Landwirt nicht seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Dieser hätte nicht für jede denkbare Form des Schadenseintrittes Vorsorge treffen müssen. Der Landwirt habe aus Sicht eines umsichtigen Verkehrsteilnehmers keine Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass das Abstellen eines Heuwagens unter einer Brücke weder gesetzlich noch behördlich untersagt war. Er habe unter den konkreten Umständen weder mit einer Selbstentzündung des Heus, noch mit einem fahrlässigen Inbrandsetzen durch Dritte mit Zigarettenstummel oder Ähnlichem rechnen müssen. Mit einer vorsätzlichen Brandstiftung müsse normalerweise auch nicht gerechnet werden. Dies gelte vor allem dann, wenn die Abstellung der Heuwagen an einem abgelegenen Ort erfolgt sei.
BGH vom 06.02.2007, Az. VI ZR 274/05Stand: 20.11.2007
