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Zivilrecht - Haftbefehl

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Aussetzung eines Haftbefehls wegen Mordversuches

Gegen eine Mutter wurde vom Amtsgericht Oldenburg Haftbefehl erlassen und für vier Monate Untersuchungshaft angeordnet. Sie stand im Verdacht, ihren Sohn ermordet zu haben. Deshalb wurde gegen sie Anklage vor dem zuständigen Schwurgericht erhoben. Im Anschluss daran erhielt das Landgericht Oldenburg zwar den Haftbefehl aufrecht, setzte ihn jedoch ab diesem Zeitpunkt unter Erteilung von Weisungen/Auflagen außer Vollzug. Dies wurde damit begründet, dass der in § 112 Abs. 3 StPO indizierten Fluchtgefahr durch andere Maßnahmen als durch den Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden könne. Hiergegen legte die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Sie berief sich darauf, dass der Haftgrund der Schwere der Tat gemäß § 112 Abs. 3 StPO weiter gegeben sei. Das Landgericht Oldenburg half jedoch der Beschwerde nicht ab.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verwarf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg als unbegründet. Zwar bestehe aufgrund des Mordverdachtes ein Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 3 StPO. Dies stehe jedoch einer Außerkraftsetzung des Haftbefehls nicht entgegen. Diese Norm sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Weise auszulegen, dass auch in Fällen der Schwerstkriminalität Untersuchungshaft nur verhängt werden dürfe, wenn ansonsten die Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet werden könnte. Die Haftanordnung beziehungsweise der Vollzug seien nicht angebracht, wenn eine Flucht fern liegend erscheine. Hiervon sei aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, weil Verhängung von Auflagen dies genügend sicherstelle. So lebe die Angeklagte in gesicherten Verhältnissen, habe einen Beruf und sei sozial integriert. Hinzu komme, dass sie in einer festen Beziehung lebe und bald ihren Lebenspartner heiraten wolle.

OLG Oldenburg vom 28.11.2007, Az. 1 Ws 639/07

Stand: 13.04.2008