Herabsetzende Äußerung über Ärzteprotesttag.
Zwei Ärzte, die wegen der Teilnahme an einem Protesttag ihre Praxis geschlossen hatten, wendeten sich im Weg der Unterlassungsklage zunächst gegen eine Äußerungen der Bundesministerin für Gesundheit. Die Ministerin hatte Folgendes in einem Interview gesagt: “...Mich ärgert vielleicht, wenn Patienten oder kranke Menschen in Geiselhaft genommen werden für Forderungen nach mehr Geld.” 9 Tage später gebrauchte sie im Rahmen eines öffentlichen Vortrages in Bezug auf diese Protestaktion ebenfalls den Begriff “Geiselhaft”. Ein Berater der Ministerin hatte Folgendes verlauten lassen: “Das ist schon eine Geiselhaft des Menschen. Es gibt keine Berufsgruppe, die so brutal die Menschen ausnutzt, wie die Ärzteschaft.” Die Ärzte fühlten sich durch diese Äußerungen wie Schwerverbrecher behandelt. Das Landgericht Konstanz erließ die begehrte einstweilige Anordnung nicht. Hiergegen legten die beiden Ärzte Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde zurück. Durch die Äußerungen seien die Ärzte nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Aus diesem Grunde entfalle ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB § 823 Abs. 2 BGB, § 185 ff. StGB. Entscheidend sei, dass die Ärzte nicht als Individuum, sondern nur als Kollektiv angesprochen worden seien. In einem solchen Falle könne von seiner persönlichen Ehrverletzung nur ausgegangen werden, wenn es sich um eine kleine, überschaubare Gruppe handele. Hiervon könne nicht bei einer so großen Personengruppe wie den in Deutschland niedergelassenen Ärzten ausgegangen werden, die sich im Zuge der Protestaktion zu einer Schließung ihrer Praxis entschieden hätten. Es handele sich hierbei um etwa 40.000 Personen. Aus diesem Grunde bedürfe es keiner näheren Prüfung, ob die Äußerung im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Recht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG hingenommen werden müsse. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Karlsruhe vom 13.04.2007, Az. 14 U 11/07
Stand: 20.06.2007
