Anspruch auf Operation durch Chefarzt persönlich
Ein Patient suchte ein Kreiskrankenhaus auf, weil er unter partiellen Verwachsungen zwischen Darm und Bauchdecke sowie einem Zwerchfelldurchbruch litt. Dort wurde ihm zugesichert, dass der Chefarzt persönlich die Operation durchführen werde. Entgegen dieser Zusage wurde der Eingriff vom Stationsarzt durchgeführt. Dabei kam es zu zahlreichen Verletzungen und damit zu postoperativen Beschwerden. Aus diesem Grunde musste der Chefarzt eine weitere Operation durchführen, was für den Patienten mit einem langen Krankenhausaufenthalt verbunden war. Infolge des Behandlungsfehlers wurde der Patient berufsunfähig. Das Landgericht Aurich verurteilte den Krankenhausträger zu der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hiergegen legte dieser Berufung ein. Er berief sich unter anderem darauf, dass der Patient am Vorabend des Eingriffs darauf hingewiesen worden sei, dass der Chefarzt verhindert sei und der Oberarzt die Operation ausführen werde. Hiermit habe er sein Einverständnis erklärt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg verblieb dabei, dass dem Patienten dem Grunde nach Schmerzensgeld zustehe. Zwar habe ein Patient, der mit dem Krankenhaus einen gewöhnlichen Aufnahmevertrag abschließe, normalerweise keinen Anspruch auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt. Er könne vor allem nicht verlangen, dass er vom Chefarzt persönlich behandelt und operiert werde. Anders sei das jedoch dann, wenn ihm dies - wie im vorliegenden Fall - zugesichert worden sei. Hieran ändere sich auch nichts, falls er am Abend vor der Operation darauf hingewiesen worden sei, dass ein anderer Arzt den Eingriff durchführen werde. Hierüber hätte er so rechtzeitig informiert werden müssen, dass er sich darauf einstellen könne. Dieser Zeitraum sei dafür jedoch viel zu kurz gewesen. Von daher sei die Einwilligung unwirksam erteilt worden.
OLG Oldenburg vom 11.05.2007, Az. 5 U 163/0Stand: 22.05.2008
