Zivi-Schaden
Beschädigung von Dienstfahrzeug durch einen Zivildienstleistenden
Ein Zivildienstleistender erhielt von seiner Beschäftigungsstelle ein Fahrzeug für die Durchführung eines Krankentransportes am nächsten Tag zur Verfügung gestellt. Nach Dienstschluss nutzte er das Fahrzeug für eine private Fahrt, ohne dass ihm das gestattet worden war. Dabei beschädigte er es auf grobfahrlässige Weise. Die Beschäftigungsstelle verlangte daraufhin, dass der Zivildienstleistende für den eingetretenen Schaden aufkommt. Das Landgericht Magdeburg gab der Klage statt. Hiergegen legte der Zivildienstleistende Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Naumburg gab der Berufung statt und wies die Klage der Beschäftigungsstelle ab. Sie sei unbegründet. Erst einmal könne der “Zivi” von der Beschäftigungsstelle nicht unter Amtshaftungsgesichtspunkten gem. § 839 BGB zur Haftung herangezogen werden. Der Zivildienstleistende habe keine Pflicht nach außen, sondern lediglich im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn verletzt. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB scheide aus, weil der Zivildienstleistende hier nicht als Bürger der Beschäftigungsstelle gegenüber trete. Er habe in Ausübung seines Dienstes gehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass er das Fahrzeug für eine dienstliche Verrichtung am nächsten Tag erhalten habe.
Überdies würde ein Schadensersatzanspruch der Beschäftigungsstelle aus diesen Vorschriften durch die Vorschrift des § 34 Zivildienstgesetz (ZDG) verdrängt werden. Aus dieser Norm ergebe sich, dass selbst bei einer grobfahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Pflichtverletzung grundsätzlich nur der Bund als Dienstherr berechtigt sei, ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Beschäftigungsstelle könne eventuell vom Bund Schadensersatz verlangen. Ob dies so sei, könne jedoch offen bleiben, weil sie den Zivildienstleistenden persönlich und nicht den Bund selbst verklagt habe.
OLG Naumburg vom 13.12.2006, Az. 6 U 64/06
Stand: 08.05.2007
