Ordnungsgeld bei nicht befolgter Anordnung zum persönlichen Erscheinen
Ein Arbeitsgericht ordnete vor der mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen der früheren Arbeitgeberin an. Diese schickte ihren Rechtsanwalt zu diesem Termin und blieb selbst der Verhandlung fern. Aus diesem Grunde setzte das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld von 100 Euro fest. Hiergegen legte die frühere Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein, weil der Anwalt über alle relevante Tatsachen im Bilde gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hob den Ordnungsgeldbeschluss der Vorinstanz auf. Ein Ordnungsgeld dürfe nur dann verhängt werden, wenn sich die geladene Partei nicht entweder auf hinreichende Weise entschuldigt oder einen geeigneten Vertreter entsandt habe. Im letztgenannten Fall dürfe ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn infolge des Ausbleibens bestimmte Tatsachen nicht hätten geklärt werden können. Dies müsse sich entweder aus der Sitzungsniederschrift oder der Begründung des Beschlusses ergeben.
LAG Rheinland-Pfalz vom 30.01.2006, Az. 4 Ta 27/06
Stand: 06.04.2006
