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Zivilrecht - Urheberrecht und Internet

Publiziert von:
Dr. Joachim Ramm
M.C.L. (Univ. of Ill.)

am 20.09.2006


Die Bundesregierung hat am 22. März 2006 eine Novelle zum Urheberrecht verabschiedet.

Dies gibt Anlass, daran zu erinnern, dass grundsätzlich jedes Herunterladen im Internet (downloaden) eine urheberrechtlich relevante Handlungen darstellt. Das grundsätzliche Problem beim Urheberrecht ist, dass Urheberschutz formfrei erlangt wird, anders als bei gewerblichen Schutzrechten – wie etwa Patenten - ist keine Anmeldung oder Registrierung erforderlich. Die Verletzung von Urheberrechten ist hierbei ein weltweites Phänomen, durch Produktpiraterie entsteht ein hoher volkswirtschaftlicher Schaden. Durch die Verletzung von Urheberrechten wird in Eigentumsgrundrechte eingegriffen, wobei naturgemäß beim downloaden ein Konflikt mit dem Grundrecht auf Informationsbeschaffung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG (Grundgesetz) entsteht.

Im Grundsatz sind alle Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst, die eine individuelle, persönliche, geistige Schöpfung darstellen, urheberrechtlich geschützt.

Hierzu zählen bei ausreichender Schöpfungshöhe alle Darstellungen künstlerischer, wissenschaftlicher und technischer Art. Der Urheber hat das Recht auf Nennung und Schutz gegen Entstellung des Werkes, das Recht zur Verwertung, Vervielfältigungsverbot, Verbreitungsrecht und Ausstellungsrecht. Dies bedeutet, dass das Recht zur Verwertung grundsätzlich dem Urheber zusteht und daher das Downloaden nur gestattet ist, wenn der Urheber diesem zustimmt. Dies geschieht normalerweise mit einer Lizenzvereinbarung. Schrankenlose Urheberrechte, das heißt Verwertungsrechte, die von einer Zustimmung des Urhebers unabhängig sind, sind nur das Zitatrecht, das Vervielfältigungsrecht zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sowie der Grundsatz der Erschöpfung.

Wenn der Urheber ordnungsgemäß zitiert wird, liegt also keine Verletzung vor. Mit dem Grundsatz der Erschöpfung, welcher ebenfalls eine Urheberverletzung entfallen lässt, ist gemeint, dass sich das Werk schon soweit allgemein verbreitet hat, dass es im Verkehr als allgemein gültig angesehen wird. Ein Download ist aber nach allgemeiner Meinung nicht durch das Verbreitungsrecht gedeckt.

Wichtig ist nun, dass die Novelle nunmehr das Vervielfältigungsrecht zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch unverändert gelassen hat, der rein private Gebrauch also gestattet ist.

Nur falls ein Kopierschutz vorliegt, ist ein privater Gebrauch untersagt. Dies wird der Regelfall sein, so dass die kommerzielle Nutzung eines Downloads als unzulässig einzustufen ist. In Zukunft werden die Verwertungsgesellschaften und die Computerhersteller verstärkt Umlagen zur Benutzung erheben, weshalb dann das Herunterladen vom Internet gegen Gebühr als gestattet angesehen wird.

Danach wird ein rein privater Gebrauch von Musiktauschbörsen als urheberrechtlich unbedenklich eingestuft, sofern dies aber in einem gewerblichen Rahmen erfolgt, muss die urheberrechtliche Zustimmung vorliegen. Damit wird das Downloaden vom Internet zivilrechtlich sanktioniert. Hieran ändert nichts, dass solche Verletzungen wegen des Auslandsbezuges in der Praxis oft nicht verfolgt werden. Grundsätzlich anwendbar ist das Recht des Staates, für den Schutz gewährt wurde, weshalb die rechtliche Durchsetzung grundsätzlich möglich ist.

Das EU-Recht ermöglicht es dem Geschädigten dort zu klagen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Hinzuweisen ist noch, dass jede gewerbliche Nutzung im Internet eine Fülle von Rechtsnormen beinhaltet, die streng zu beachten sind, wie etwa das Teledienstegesetz oder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. So hat jeder, der im Internet mit einer Website auftritt, eine Impressumspflicht. Insoweit sollte bei der gewerblichen Nutzung im Internet stets der Rat eines erfahrenen Juristen eingeholt werden. Leider ist es in der Praxis vorgekommen, dass Rechtsverletzungen im Internet zu Abmahnungen mit hohem Gegenstandswert geführt haben – in einem solchen Fall sollte unbedingt ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Außerdem ist eine Verletzung der Urheberrechte im Grundsatz strafbar. Die Novelle hat davon abgesehen, eine Bagatellklausel einzuführen und nur darauf verwiesen, dass im Einzelfall die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren wegen geringer Schuld einstellen kann. Im Grundsatz aber kann jede Verletzung von Urheberrechten auch strafrechtlich verfolgt werden.

Stand: 20.09.2006