Mitwirkungspflicht bei Prozesskostenhilfe
Eine Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe. Sie gab an, dass sie die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend zur Akte reichen werde. Dies geschah jedoch erst nach einem Jahr, nachdem der Prozess durch Vergleich beendet worden war. Die Prozesskostenhilfe wurde verweigert.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies als Beschwerdeinstanz den Antrag ab. Sie hätte den Vordruck unaufgefordert rechtzeitig vorlegen müssen. Durch die verspätete Vorlage habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Eine rückwärtige Gewährung scheide aus.
LAG Schleswig-Holstein vom 06.04.2006, Az. 2 Ta 13/06
Stand: 17.09.2006
