Anspruch auf Schreibzeitverlängerung im Abitur für Legastheniker
Ein Legastheniker beantragte bei der Schulleitung eine Schreibzeitverlängerung von 40 Minuten bei den vierstündigen und von 30 Minuten für die dreistündigen Prüfungsarbeiten. Er berief sich darauf, dass seine Erkrankung u.a. zu einer erheblichen Störung der zentralen Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Sprache und Schriftsprache führe. Hierzu legte er auch ein vertrauensärztliches Zeugnis sowie mehrere Stellungnahmen vor. Gleichwohl war die Schule nicht bereit, ihm eine Schreibzeitverlängerung von einer derartigen Dauer einzuräumen. Sie wollte ihm lediglich einen sog. Notenschutz zubilligen, wonach die infolge der Legasthenie gemachten Rechtschreibfehler nicht in die Bewertung einfließen sollten. Der Schüler gab sich hiermit nicht zufrieden. Er beantragte, die Schule im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer derartigen Schreibzeitverlängerung zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht Kassel gab seinem Antrag im vollen Umfang statt. Ein Anspruch des Schülers auf Schreibzeitverlängerung in der gewünschten Länge ergebe sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG. Hiernach habe er einen Anspruch auf eine angemessene Kompensation für die Beeinträchtigung, die er aufgrund seiner schweren Behinderung erleide. Er brauche sich nicht mit einem Notenschutz zufrieden zu geben. Hierdurch würde ihm kein angemessener Ausgleich zuteil, weil er in jedem Fall mehr Zeit für das Niederschreiben eines Textes als ein nicht behinderter Prüfling benötige. Außerdem müsse er noch genügend Zeit für eine abschließende Kontrolle des Inhalts haben. Der für eine einstweilige Anordnung notwendige Anordnungsgrund ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit. Sein Anspruch würde ansonsten aufgrund der bald stattfindenden Abiturarbeiten vereitelt werden.
VG Kassel vom 23.03.2006, Az. 3 G 419/06
Stand: 13.12.2006
