AdvoGarant

Zivilrecht - Patienteneinsicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.02.2006


Einsichtnahmerecht durch Patienten im Maßregelvollzug

Bei einem im Maßregelvollzug Untergebrachten wurden nach einigen Jahren die bislang gewährten Vollzugslockerungen widerrufen. Dies wurde damit begründet, dass er nicht bereit sei, sich mit den emotionalen Erlebnissen während seiner Urlaube auseinanderzusetzen. Die therapeutischen Bemühungen hätten nichts an der Grundpersönlichkeit des Untergebrachten geändert. Dieser verlangte nunmehr die Einsichtnahme in seine vollständigen Krankenunterlagen. Die Klinik war nur bereit, die objektiven Befunde wie EEG, EKG und Labordaten zur Verfügung zu stellen. Sie verweigerte dies jedoch im Hinblick auf in der Dokumentation enthaltenen subjektiven Einschätzungen, Arbeitshypothesen und diagnostischen Überlegungen. Diese nähmen auch auf Interna Bezug. Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht lehnten den Antrag des Untergebachten auf vollständige Einsichtnahme ab. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass das Einsichtsrecht nicht unbeschränkt bestehe. Der Arzt dürfe es aus therapeutischen Gründen ablehnen. Hierbei dürfe der Arzt entscheiden, wann derartige Gründe vorlägen. Dies gelte vor allem im Bereich der Psychiatrie. Hiergegen legte der Untergebrachte Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte insoweit seine Verfassungsbeschwerde für begründet und hob die Entscheidungen auf. Die Gerichte hätten ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie hätten bei ihrer Abwägung mit entgegenstehenden Belangen dem Informationsinteresse des Untergebrachten nicht hinreichend Rechnung getragen. Es sei nicht bedacht worden, dass es um die Reichweite des Informationsrechtes eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gehe. Hier seien die Grundrechte des Betroffenen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, weil dieser von seinen Therapeuten in besonderer Weise abhängig sei. Bei der Dokumentation sei zu beachten, dass diese zur Kenntnis durch Dritte bestimmt sei. Es handele sich um keine private Angelegenheit des behandelnden Therapeuten. Schützenswerte Daten müssten notfalls geschwärzt werden.

BVerfG vom 09.01.2006, Az. 2 BvR 443/02

Stand: 21.02.2006