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Zivilrecht - OP-Risiken

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.12.2006


Aufklärungspflicht bei einem minderjährigen Patient

Eine vierzehnjährige Patientin litt unter einer Adoleszenzskoliose und musste operiert werden. Vor dem Eingriff wurden die Eltern in mehreren Gesprächen u.a. über das Risiko einer Nervenverletzung sowie einer Querschnittlähmung aufgeklärt. Der Hinweis auf eine mögliche Falschbildung der Gelenke, Verwachsungen im Brustraum und eine Instabilität der Rippen unterblieb jedoch. Bei diesen Gesprächen war die Patientin ebenfalls anwesend. Sie unterschrieb ebenfalls das Formular über die durchgeführte Aufklärung. Bei der Operation kam es infolge einer Einblutung in dem Rückenmarkskanal zu einer Querschnittlähmung der Patientin. Nach dem Eingriff kam es zu einer Falschbildung der Gelenke, Verwachsungen im Brustraum und eine Instabilität der Rippen. Die Patientin verklagte daraufhin die Klinik auf Schmerzensgeld. Diese weigerte sich zu zahlen, weil sie die Eltern umfassend aufgeklärt habe. Dieser Ansicht schlossen sich das Landgericht München und das Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz an. Zunächst einmal seien die Eltern des Kindes als Aufklärungsadressat anzusehen gewesen. Darüber hinaus sei es ausreichend gewesen, die Eltern auf das Risiko einer Querschnittlähmung hinzuweisen, weil die verschwiegenen Risiken demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht fielen. Hiergegen legte die Patientin Revision ein. Sie ist der Ansicht, dass die Aufklärung bereits deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Ärzte nicht sie selbst, sondern ihre Eltern als Aufklärungsadressaten angesehen hätten.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf und verwies die Sache zurück an die Vorinstanz. Hierzu stellt er erst einmal fest, dass die Ärzte sich hier aufgrund des Alters der Patientin in erster Linie an die Eltern hätten wenden dürfen. Zwar habe auch ein minderjähriger Patient, der über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfüge, ein Recht auf Aufklärung, um von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Hierzu sei die Patientin aufgrund ihrer Anwesenheit bei den Gesprächen und dem Leisten ihrer Unterschrift in der Lage gewesen. Gleichwohl halte die Entscheidung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Ärzte nicht über die Möglichkeit der Bildung von Verwachsungen, einer Falschbildung der Gelenke und eine Instabilität der Gelenke hingewiesen hätten. Sie müssten auch auf weniger schwerwiegende Risiken aufmerksam machen, wenn dieses dem Eingriff speziell anhafte, es für einen Laien überraschend sei und dadurch die Lebensführung der Patientin erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei vorliegend zu bejahen.

BGH vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05

Stand: 13.12.2006