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Zivilrecht - Nichtkassenarzt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Heranziehung eines Nichtkassenarztes zum ärztlichen Notfalldienst

Ein Arzt, der keine Zulassung als Kassenarzt für die vertragsärztliche Versorgung besaß und ausschließlich Privatpatienten behandelte, wendete sich gegen seine Heranziehung zum Notdienst durch die kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg seine Klage gegen die Heranziehung abgewiesen hatte, beantragte er die Zulassung zur Berufung.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wies seinen Antrag zurück und ließ die Sache nicht zur Berufung zu. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst sei § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der jeweiligen Berufsordnung anzusehen. Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Zunächst einmal bestehe für den Erlass dieser Regelung die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Darüber hinaus würde durch die gesetzlichen Regelungen auch der Parlamentsvorbehalt gewahrt. Die Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtkassenärzte sei der kassenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Dies ergebe sich unter anderem aus § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB, wonach auch andere Ärzte in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen. Hierdurch werde auch nicht gegen Art. 12 GG verstoßen. Es handele sich nämlich nur um eine Berufsausübungsregelung, für die vernünftige Gründe des Allgemeinwohls ausreichten. Es sei daher nicht erforderlich, dass die Maßnahme zu dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes oder eines Gemeinwohlbelanges von hoher Bedeutung notwendig sei. Es gehe hier darum, eine unnötige Doppelgleisigkeit des Notdienstes zu vermeiden. Vor allem solle es auch nicht zu Überschneidungen kommen. Darüber hinaus werde durch die Heranziehung von Nichtkassenärzten auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Das Notfalldienstsystem sei nur dann funktionsfähig, wenn alle Ärzte daran teilnehmen würden.

OVG Sachsen-Anhalt vom 06.09.2006, Az. 1 L 93/06

Stand: 13.04.2008