Verteilen von Flugblättern am Flughafen
Eine Demonstrantin verteilte Flugblätter auf dem Frankfurter Flughafen, wonach ein Ausländer mit einem bestimmten Flug gegen seinen Willen in die Türkei abgeschoben werden sollte. Daraufhin verbot ihr die, der öffentlichen Hand gehörende, Flughafengesellschaft den Aufenthalt am Flughafen zur Durchführung von Demonstrationen. Etwa ein Jahr später rollte sie an einem Terminal ein Transparent aus. Auf diesem warf sie einer Fluggesellschaft vor, Geschäfte mit Abschiebungen zu machen.
Der Bundesgerichtshof stellte in letzter Instanz fest, dass der Ausspruch dieses eingeschränkten Flughafenverbotes rechtmäßig gewesen sei. Die Flughafenbetreiberin dürfe als Eigentümerin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Dem stehe auch nicht ihr öffentlich-rechtlicher Status entgegen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit begründe kein Benutzungsrecht. Die Meinungsäußerungsfreiheit werde nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Inhaber des Hausrechtes brauche keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Flughafens hinnehmen.
BGH vom 20.01.2006, Az. V ZR 134/05
Stand: 14.03.2006
