Schadenersatz für posttraumatische Belastungsstörung wegen Schülerangriff.
Eine Lehrerin wurde von einer Schülerin tätlich angegriffen. Sie erlitt dabei einen Stoß vor die Brust, Kratzer und Prellungen am Oberarm und wurde beleidigt. Aufgrund dessen wurde sie nach einiger Zeit in Form einer posttraumatische Belastungsstörung psychisch krank und musste für dienstunfähig erklärt werden. Das jeweilige Bundesland als der Dienstherr verlangte von der Schülerin Schadenersatz für die gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge und die Erstattung der Heilbehandlungskosten. Das Landgericht Aachen wies die Klage ab. Hiergegen legte das Bundesland Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück. Ein Schadenersatz könne sich nur dann ergeben, wenn die Lehrerin selbst Schadenersatz fordern könne und dieser Anspruch im Regresswege auf das Land gem. § 99 LBG NR übergegangen sei. Ein Anspruch der Frau wegen unerlaubter Handlung durch eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 229 BGB liege nicht vor, weil der Eintritt eines derartigen, psychisch vermittelten Gesundheitsschadens nicht für die Schülerin voraussehbar gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei nur bei objektiv schwerwiegenden Bedrohungen, wie etwa einer Geiselnahme oder einen schweren Unglücksfall, mit psychischen Folgeschäden zu rechnen. Der vorliegende Übergriff reiche von der Intensität nicht aus, weil es nur zu leichten körperlichen Beeinträchtigungen und Beleidigungen gekommen sei. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
OLG Köln vom 12.12.2006, Az. 3 U 48/06
Stand: 20.06.2007
