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Zivilrecht - Flaschenexplosion

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 30.01.2007


Flaschenexplosion

Schadenersatz des Einzelhändlers bei einer explodierenden Limonadenflasche.

Ein Kunde hielt sich in einem Supermarkt auf, um dort Einkäufe zu erledigen. Als er sich im Bereich der offen gelagerten Erfrischungsgetränke aufhielt, explodieren plötzlich zwei Limonadenflaschen. Dadurch wurde der Kunde schwer verletzt und konnte vorübergehend seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er war infolgedessen auf Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber angewiesen. Der Hersteller wurde verurteilt, dem Arbeitgeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde verlangte nunmehr von dem Händler ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für die Eigenbeteiligung. Zum Zeitpunkt des Explosion herrschte in dem Geschäft eine Temperatur von 25 – 30 Grad Celsius. Eine solche spontane Explosion tritt normalerweise nur dann auf, wenn die Flasche durch nicht erkennbare Mikrorisse beschädigt worden ist. Das Risiko einer Explosion wäre etwas geringer gewesen, wenn die kohlensäurehaltige Getränke gekühlt worden wären.

Der Bundesgerichtshof entschied übereinstimmend mit den Vorinstanzen, dass der Einzelhändler an den Kunden weder Schadensersatz, noch Schmerzensgeld zu zahlen braucht. Hierfür müsste der Einzelhändler die ihm nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Hiervon sei nicht auszugehen. Ein Einzelhändler sei nicht verpflichtet, den Kunden vor jeder Gefahr zu schützen. Er brauche nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, welche vor voraussehbaren Schädigungen schützen würden. Diese Maßnahmen müssten notwendig und zumutbar sein. Der Einzelhändler brauche normalerweise nicht mit der Explosion einer kohlensäurehaltigen Flasche zu rechnen. Er könne dies auch nicht voraussehen, weil die feinen Risse nicht für ihn erkennbar seien. Der Zustand einer Flasche falle in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Die Kühlung der Flaschen sei aufgrund des damit einhergehenden Aufwandes für den Einzelhändler nicht zumutbar.

BGH vom 31.10.2006, Az. VI ZR 223/05

Stand: 30.01.2007