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Zivilrecht - Einsichtsfähig

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.08.2006


Einsichtsfähig

Haftung eines fußballspielenden 7-jährigen Kindes

Ein 7-jähriges Kind spielte mit Nachbarskindern Fußball auf einer Freifläche, die sich in der unmittelbaren Nähe einer Garagenabfahrt befand. Daneben befanden sich Häuser. Der Vater hatte ihm dort das Spielen wegen der an der Garage befindlichen Lampen verboten. Als das Nachbarkind, dem der Ball gehörte, den Ball zurück verlangte, schoss das 7-jährige Kind ihn in Richtung des Nachbarkindes. Dieses befand sich zu diesem Zeitpunkt am Hauseingang. Der Ball prallte zunächst an das Treppengeländer des Hauseinganges und dann gegen die neben der Türe angebrachte Außenleuchte. Dabei löste sich von der Leuchte ein Glassplitter und führte bei dem Nachbarskind zu einer schweren Augenverletzung. In erster Instanz wurde das 7-jährige Kind u.a. zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro verurteilt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung des Schädigers gegen diese Entscheidung zurück. Die Vorschrift des § 828 Abs. 3 BGB stehe einer Haftung vorliegend nicht entgegen. Zunächst einmal sei das Kind als einsichtsfähig anzusehen. Ab dem Alter von sieben Jahren spreche eine widerlegbare Vermutung für das Bestehen der Einsichtsfähigkeit. Das 7-jährige Kind habe zudem schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit gehandelt. Ein Kind dieser Altersgruppe wisse, wie es sich zu verhalten habe, damit der Ball nicht gegen fremde Fenster und Außenlampen pralle. Das gelte erst Recht dann, wenn es von den Eltern auf die Gefahr hingewiesen worden und das eigentliche Spiel beendet worden sei. Aufgrund der Ermahnung durch den Vater sei der Schadenseintritt auch vorhersehbar gewesen.

OLG Nürnberg vom 28.04.2006, Az. 5 U 130/06

Stand: 07.08.2006