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Zivilrecht - Aufklärungspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.06.2006


Aufklärungspflicht bei einer Blutspende

Ein Bürger suchte einen Blutspendedienst auf, zwecks Durchführung einer Blutspende. Er erhielt dort ein Informationsblatt ausgehändigt, welches die folgende Belehrung über “mögliche Komplikationen” enthielt: “Eine Blutspende wird in der Regel gut vertragen. Nur selten kommt es zu Unwohlsein, Kreislaufschwäche (Schweißausbruch, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Ohnmacht) oder stärkeren Nachblutungen aus der Einstichstelle. Noch seltener sind Schädigungen von Blutgefäßen oder Nerven sowie Entzündungsreaktionen zu erwarten.” Der betreffende Bürger erlitt bei dem Einstich der Kanüle eine Traumatisierung eines Hautnerves im linken Unterarm. Hieraus entwickelte sich ein Neurom, das zweimal operativ behandelt wurde. Er litt weiterhin unter Schmerzen im linken Unterarm und war auf die andauernde Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Daher konnte er seinen Beruf als Polizist nur noch halbschichtig ausüben.

Der Bundesgerichtshof sprach ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 823, 831, 847 BGB a.F. zu. Der Einstich mit der Nadel stelle einen rechtswidrigen Eingriff dar, weil er nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt gewesen sei. Die Ärzte seien ihrer Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, die im gleichen Maße auch bei einem fremdnützigen Eingriff bestehe. Sie hätten dem Patienten die möglichen Risiken deutlicher vor Augen führen müssen. Es reiche nicht aus, wenn auf die Möglichkeit einer Schädigung von Nerven hingewiesen werde. Dadurch werde für einen Laien nicht deutlich, dass die Schädigung möglicherweise irreversibel sei und dadurch dauerhafte Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen auftreten könnten.

BGH vom 14.03.2006, Az. VI ZR 279/04

Stand: 24.06.2006