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Zivilrecht - Alternativen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Aufklärungspflicht des Arztes über unterschiedliche Operationsmethoden

Nachdem es bei einer Patientin zu einer Zystenbildung im Bereich der Eierstöcke gekommen war, entfernte ein Gynäkologe bei ihr die Zyste durch einen laparoskopischen Eingriff. Dabei kam es zu Verletzungen im Bereich des Harnleiters, die mehrmalig sowohl ambulant als auch stationär in einer Universitätsklinik nachbehandelt werden mussten. Die Krankenkasse der Patientin verlangte nunmehr von dem Gynäkologen Schadensersatz für die notwendigen Nachbehandlungen. Dieser Arzt hatte die Patientin nicht darauf hingewiesen, dass die Zyste auch durch eine Bauchöffnung hätte entfernt werden können. Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Hiergegen legte die Krankenkasse Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Koblenz hob die Entscheidung auf und verurteilte den Arzt zum Schadensersatz. Der Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gem. § 1116 SGB X, §§ 280 Absatz 1, 823 Absatz 1 BGB ergebe sich daraus, dass die Gesundheitsverletzung infolge des Eingriffs aufgrund der unzureichenden Aufklärung dem Arzt zuzurechnen sei. Dieser hätte die Patientin vor der Operation darauf hinweisen müssen, dass als Operationsmethode auch durch eine Bauchöffnung hätte durchgeführt werden können. Der Arzt müsse nämlich den Patienten auch über konkrete Behandlungsalternativen aufklären.

OLG Koblenz vom 12.10.2006, Az. 5 U 456/06

Stand: 11.11.2006