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Zivilrecht - Abschiebehaft

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.07.2006


Schadensersatz wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

Ein gambischer Staatsangehöriger stellte nach seiner Einreise nach Deutschland einen Asylantrag. Dieser wurde als unbegründet abgelehnt. Im gleichen Bescheid wurde er innerhalb einer bestimmten Frist zur Ausreise aufgefordert. Für den Fall der Überschreitung wurde ihm die Abschiebung angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt. Nach Ablauf der Frist wurde die Abschiebungshaft für drei Monate angeordnet. Er wurde für etwa 11 Tage inhaftiert und danach aus der Haft entlassen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem gambischen Staatsangehörigen Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 MRK zusteht. Dies ergebe sich daraus, dass die Anordnung der Abschiebehaft rechtswidrig gewesen sei. Die Anordnung von Abschiebehaft dürfe nur dann ergehen, wenn der Ausländer zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil der Ablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und er daher auch nicht bestandskräftig worden sei.

BGH vom 18.05.2006, Az. III ZR 183/05

Stand: 07.07.2006