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Zivilrecht - Zuschauersturz

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.11.2005


Sturz im Stufenaufgang im Zuschauerraum eines Theaters.

Eine Theaterbesucherin ging am Ende der Pause im Theaterraum über einen Stufenaufgang, der zu den einzelnen Rängen führte. Dieser Raum konnte mehr als 100 Personen aufnehmen. Sie wollte wieder ihren Sitzplatz erreichen, der sich im zweiten Rang befand. Der Stufenaufgang war mit keinem Handlauf ausgestattet. Die Zuschauerin rutschte, blieb mit einem Fuß an der Rutschhemmung hängen und stürzte, weil der andere Fuß auf dem in den Boden eingelassenen Beleuchtungselement keinen Halt fand. Die Rutschhemmung ragte um eine Millimeter aus dem Boden heraus. Die Theaterbesucherin verklagte den Theaterinhaber auf materiellen und immateriellen Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass in Theaterräumen ein Handlauf vorgeschrieben sei.

Das Oberlandesgericht Thüringen schloss sich dieser Auffassung nicht an und wies die Klage ab. Zunächst einmal sei in § 32 ThürBauO lediglich für normale Treppen und Rettungswege ein Handlauf vorgeschrieben. Dies gelte nur für den Weg zum Theaterraum und nicht für den Zuschauerraum. Für einen Zuschauerraum, der über 100 Personen aufnahmen könne, sei überdies nicht die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes anwendbar. Vielmehr sei die Richtlinie über den Betrieb von Versammlungsstätten einschlägig. Diese Richtlinie schreibe jedoch für ansteigende Räume und Stufengänge keinen Handlauf vor. Darüber hinaus müsse der Theaterinhaber seine Zuschauer nicht vor jeglicher Gefahr schützen. Der Sturz sei aufgrund der Verkettung unglücklicher Umstände erfolgt und daher nicht voraussehbar gewesen.

OLG Thüringen vom 06.10.2005, Az. 4 U 882/05

Stand: 25.11.2005

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