AdvoGarant

Zivilrecht - Urheberrecht

Publiziert von:
RAe Heinz, von Rothkirch, Hübener
am 03.06.2005


Das Urheberrecht umfasst die Rechtsvorschriften, die dem Schutz der kreativen Schöpfungen dienen.

Damit sollen insbesondere Werke von Autoren, Komponisten, bildenden Künstlern und Wissenschaftlern sowie Darbietungen ausübender Künstler, zum Beispiel Musiker oder Schauspieler, geschützt werden.

Das Recht der Kreativen

Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, wenn eine persönliche geistige Schöpfung in einer sinnlich wahrnehmbaren Formgestaltung erschaffen wurde. Dies muß keine Oper und auch kein Roman sein. Bereits einfache Kompositionen und Sprachwerke, aber auch zum Beispiel Computerprogramme, können geschützt sein, wenn sie die notwendige “Schöpfungshöhe” erreichen, sich also aus der Masse des Alltäglichen und Üblichen herausheben.

Der Schutz entsteht mit der Schöpfung, eine Eintragung in ein Verzeichnis oder ein Prüfungsverfahren sind nicht notwendig.

Neben den Werkschöpfern schützt das Urheberrecht auch die beim Vortrag von Werken entstehenden Rechte der ausübenden Künstler, der Produzenten und der Veranstalter – die sogenannten Leistungsschutzrechte.

Verteidigen und verwerten

Urhebern werden vom Gesetz umfangreiche Rechte zugesprochen. Das Urheberrecht ist ein Abwehrrecht, das, gleich dem Eigentum, gegen alle anderen wirkt. Der Urheber hat Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft und auf die Erstveröffentlichung, auch darf das Werk nicht ohne seine Genehmigung bearbeitet oder gar entstellt werden. Ist der Urheber von seinem Werk später nicht mehr überzeugt, kann er dessen Verwertung sogar stoppen.

Für den Fall widerrechtlicher Verletzungen des Urheberrechts gewährt das Urheberrechtsgesetz im Rahmen seines negativen Inhalts in Paragraf 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz) Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung sowie Schadensersatz.

Das Urheberrecht besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers weiter. Es kann in Deutschland unter Lebenden nicht übertragen werden. Der Urheber kann die Früchte seines Schaffens jedoch ernten, indem er Dritten einfache oder ausschließliche (nichtexklusive oder exklusive) Erlaubnisse zur Nutzung seines Werkes erteilt – so genannte Lizenzen. Wird ein Werk zur Nutzung vervielfältigt und öffentlich aufgeführt, kann der Urheber über die einzelnen Verwertungsvorgänge nicht mehr selbst wachen und kann sich daher der Hilfe so genannter Verwertungsgesellschaften bedienen (beispielsweise GEMA für Musikwerke, VG Wort für Sprachwerke). Da sich Urheber und ausübende Künstler oftmals in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden als die industriellen Verwerter ihrer Leistungen, hat der Gesetzgeber im Jahr 2002 die Position der Kreativen stärken wollen, indem er Ihnen ein Recht auf “angemessene Vergütung” zugestanden hat.

Dieses Recht gilt nunmehr generell und nicht, wie früher, nur bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erlösen aus der Verwertung des Werks.

Raubkopieren verboten

Schon als das Urhebergesetz 1965 entstand, war es möglich, Werke zu kopieren, so wurden zum Beispiel mühsam und unter Klangverlusten Schallplatten auf Tonbänder und später auf Musikkassetten überspielt. Der Gesetzgeber hat dies toleriert, sofern es sich um Kopien zu privaten oder wissenschaftlichen Zwecken handelte, da das Urheberrecht – ähnlich wie das Eigentum – auch eine soziale Komponente hat und die Nutzung von Kulturgütern allen Menschen offen stehen sollte.

Heute, nach der “digitalen Revolution”, sind bereits Grundschüler in der Lage, Musik – CDs, DVDs und Computersoftware verlustfrei und beinahe kostenlos digital zu vervielfältigen und über das Internet oder auf dem Schulhof zu tauschen. Hierdurch sind die Urheber, die ausübenden Künstler und die Verwerter in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Der Gesetzgeber hat daher im September 2003 reagiert und es verboten, bei der Anfertigung von Kopien technische Schutzvorrichtungen zu umgehen.

Verstöße führen zu Schadensersatzansprüchen und unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei gewerbsmäßiger Tätigkeit, zu strafrechtlichen Sanktionen.

Auch das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials in Internet-Tauschbörsen wie Kazaa, eMule und BitTorrent oder auf FTP-Servern ist unzulässig und kann Schadensersatzansprüche und Strafverfolgungsmaßnahmen auslösen. Der Gesetzgeber arbeitet bereits an einem “zweiten Korb” der Urheberrechtsreform, mit dem die Rechte der Urheber und Verwerter zu Lasten der Privatkopie weiter ausgebaut werden sollen. Die bereits eingetretenen gravierenden Änderungen in der Entertainment-Wirtschaft lassen sich hierdurch aber kaum aufhalten.

Stand: 03.06.2005