Der Sturz auf einem abfälligen Trampelpfad
Auf dem Gelände einer Bobbahn befand sich neben den angelegten Wegen ein Trampelpfad, was auch unschwer zu erkennen war. Die Geschädigte ging über diesen Weg, um den Ausgang zu erreichen. Sie hätte diesen auch über den angelegten Weg erreichen können. Dabei rutschte sie auf dem Trampelpfad aus, auf dem sich kleinere lose Steine befanden. Ein Geländer war dort nicht vorhanden. Sie nahm wegen der Folgen des Sturzes den Betreiber der Bobbahn auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Thüringer Oberlandesgericht wies die Klage ab. Zwar treffe den Eigentümer des Grundstückes eine Verkehrssicherungspflicht, weil er dieses für den öffentlichen Verkehr freigegeben habe. Diese reiche jedoch nur so weit, dass er die Besucher vor nicht erkennbaren Gefahren schützen müsse. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei diesem Weg lediglich um einen unbefestigten Trampelpfad handele, der vom Grundstückseigentümer nicht angelegt worden sei. Bei einem solchen Weg, der auch noch durch eine Böschung abwärts führe, müsse der Besucher mit losen Steinen rechnen. Die Geschädigte hätte auch den befestigten Weg benutzen können.
Thüringer OLG vom 12.10.2005, Az. 2 O 215/04
Stand: 05.12.2005
