Gastwirt muss den Zweitschlüssel für sein Fahrzeug sorgfältig verwahren
Ein Gaststättenbesitzer zeigte bei seiner Versicherung den Diebstahl seines KFZ an. Unklar ist, wie die Täter in den Besitz des Zweitschlüssels gelangt sind, der offen in einer Tonschale auf dem Tresen aufbewahrt worden war. Einmal könnte der Schlüssel während der üblichen Öffnungszeiten des Restaurants unbemerkt mitgenommen worden sein. Zum anderen könnten die Täter nachts durch ein ebenerdiges Fenster auf der Rückseite in die Gaststätte eingestiegen sein und den Schlüssel entwendet haben. An diesem Fenster war das Oberlicht durch den Gastwirt ausgebaut worden, um eine bessere Belüftung zu erreichen.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage des Versicherten ab, weil die Versicherung aufgrund des grobfahrlässigen Verhalten des Versicherten von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit sei. Der Fahrzeugschlüssel müsse so aufbewahrt werden, dass dieser möglichst gut vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte geschützt sei. Davon könne bei der Aufbewahrung in einer offenen Tonschale im Tresenbereich während der Öffnungszeiten keine Rede sein. Der Gastwirt habe auch im Falle einer Entwendung des Schlüssels durch einen nächtlichen Einbruch seine Sorgfaltspflichten erheblich verletzt, weil ein ausgebautes Oberlicht ein Eindringen wesentlich erleichtere.
OLG Celle vom 14.07.2005, Az. 8 U 31/05
Stand:
