Krankenkasse muss Rettungswagen bezahlen.
Als ihr zweijähriges Kind unter heftigen Bauchkrämpfen litt, rief eine besorgte Mutter unter 112 einen Rettungswagen. Sie befürchtete, dass ihr Kind unter einer Blinddarmentzündung leiden könnte. Der gleichzeitig eintreffende Notarzt behandelte das Kind vor Ort. Weil sich dessen Befinden durch die Behandlung besserte, war ein Transport ins Krankenhaus nicht notwendig. Die Krankenkasse weigerte sich aufgrund der Leerfahrt die angefallenen Kosten für den Einsatz des Rettungswagens zu übernehmen. Der Kreis stellte daraufhin dem Kind die Kosten von 470,01 DM in Rechnung.
Das schleswig-holsteinische Landessozialgericht stellte fest, dass die Krankenkasse bis auf den Eigenanteil auch für die Fahr- und Transportkosten aufkommen muss. Dies werde nicht dadurch infrage gestellt, dass das Kind nicht durch den Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden sei. Es habe sich um eine unaufschiebbare Leistung im Sinne des § 13 Abs. SGB-V gehandelt, weil ein Notfall vorgelegen habe. Ausreichend sei, dass aus der Sicht eines Laien das Verbringen des Kindes mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus notwendig gewesen sei. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass diese Situation auch nach objektiven Gesichtspunkten vorgelegen habe. Das Gericht hat allerdings gegen diese Entscheidung die Revision zugelassen.
Schleswig-Holsteinisches LSG vom 15.02.2005, Az. L 5 KR 122/04
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