Vollstreckungsmaßnahmen müssen erfolgversprechend sein
Beide Partner eines Ehepaares waren arbeitslos. Der Sohn des Paares besuchte eine Kindertagesstätte. Mit der Beitragszahlung gerieten die Eltern mehrfach in Rückstand. Das Paar bat um Stundung, dies wurde jedoch abgelehnt. Die Stadt als Kindergartenbetreiber hatte mittlerweile einen vollstreckbaren Titel erlangt, ein folgender Versuch der Zwangsvollstreckung blieb jedoch mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos. Daraufhin ließ der Kindergartenbetreiber das Konto des Paares pfänden. Dadurch konnte das Paar seine regelmäßigen Ausgaben wie Miete oder Strom nicht mehr bestreiten. Sie verlangen nun die Rücknahme des Pfändungsbeschlusses.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Paares. Zum einen sei die Pfändung eines Kontos nachrangig gegenüber der Pfändung von beweglichen Sachen. Zum anderen sei vor einer Pfändung immer zu prüfen, ob die Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt sinnvoll seien. Das Konto des Schuldners habe sich weit im Soll befunden, so dass von vornherein absehbar war, dass nicht einmal die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme eingetrieben werden könnten. Solche Maßnahmen seien aber von vornherein unzulässig.
VG Düsseldorf vom 01.02.2005, Az. 24 L 3553/04
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