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Zivilrecht - Meldepflicht

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Rechtszentrum
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Versicherter muss KFZ – Diebstahl zügig melden

Ein KFZ - Mechaniker behauptete, dass sein Fahrzeug gestohlen worden sei und zeigte diesen Vorfall am gleichen Tag bei der Polizei an. Er gab dabei an, dass der entwendete PKW einen Wert von 17.275,75 Euro habe. Der Betroffene informierte elf Tage nach dem angeblichen Diebstahl seine Kaskoversicherung. Er begründete dies damit, dass er erst zu diesem Zeitpunkt von der Polizei erfahren habe, dass man einen KFZ - Diebstahl auch bei der Versicherung anzeigen müsse.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des KFZ - Mechanikers gegen seine Kaskoversicherung ab. Diese sei von ihrer Leistungspflicht befreit worden, weil er die nach 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 1 AKB bestehende Meldepflicht von einer Woche nicht eingehalten habe. Ihm sei es nicht gelungen, die in diesem Fall bestehende Vorsatzvermutung zu widerlegen. Gerade auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit müsse ihm bekannt sein, dass man einen KFZ - Diebstahl alsbald seiner Versicherung melden müsse. Dies wisse bereits jeder normale Versicherungsnehmer, der nicht in diesem Bereich arbeite. Eine derart verspätete Meldung sei auch wegen des hohen Fahrzeugwertes nicht nachvollziehbar.

OLG Hamm vom 04.08.2005, Az. 20 U 157/04

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