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Zivilrecht - Mailsignatur

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Mailsignatur

E-Mail ist nur mit Signatur beweiskräftig

Eine ausländische Antragstellerin begehrte die Zulassung zu einer deutschen Hochschule. Dies wurde ihr verweigert, da sie nicht das ausländische Äquivalent zu einer Hochschulreife habe nachweisen können. Gegen diese Abweisung erhob die verhinderte Studentin Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Das Internationale Büro der Universität habe ihr in einer E-Mail zugesichert, dass sie die Hochschulreife besitze. Wegen dieser Bestätigung müsse sie nunmehr zum Studium zugelassen werden.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde letztlich ab. Die E-Mail könne nicht als “Zusicherung” der Zulassung zum Hochschulstudium gewertet werden. Wenn das Büro diese E-Mail mit dem notwendigen Rechtsbindungswillen versenden wollte, hätte diese mit der Signatur versehen werden müssen. Ohne diesen Schutz sei die Mail nicht sicher genug, um als Beweis in einem gerichtlichen Verfahren gelten zu können. Im übrigen sei in der E-Mail auch nur angekündigt worden, dass der Hochschulzugang “voraussichtlich” erteilt wird.

OVG Lüneburg vom 17.01.2005, Az. 2 PA 108/05

Stand: 01.01.2080