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Zivilrecht - Leistungsverweigerung

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Rechtszentrum
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Leistungsverweigerung wegen Falschangabe muss ausdrücklich erklärt werden

Ein italienischer Staatsangehöriger hatte ein Auto geleast. Mit diesem verursachte er einen Unfall, den er über die Versicherung regulierte. Später behauptete er, das Fahrzeug sei ihm in Italien trotz aktivierter Wegfahrsperre gestohlen worden. Bei der Diebstahlsanzeige gab er gegenüber der selben Versicherung den Vorschaden nicht an. Die Versicherung lehnte die Regulierung des Diebstahls ab, sie hält die Schilderungen des Diebstahls für nicht glaubwürdig.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Versicherten. Zum einen reiche eine pauschale Unterstellung des Versicherungsbetruges für eine Leistungsfreiheit der Versicherung nicht aus. Aber auch wegen der Falschangabe bezüglich des Vorschadens könne der Versicherer keine Leistungsfreiheit erlangen. Dann hätte er nämlich seine Leistungsverweigerung ausdrücklich auf die Falschangabe beziehen müssen. An einer solchen Erklärung fehlte es aber im vorliegenden Falle.

BGH vom 26.01.2005, Az. IV ZR 239/03

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