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Zivilrecht - Kinder haftbar

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Rechtszentrum
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Auch Kinder können zur Haftung herangezogen werden.

Ein fast elfjähriger Junge zündete zusammen mit zwei anderen Kindern Feuerwerkskörper auf der Straße an. Als er einen Feuerwerkskörper angezündet hatte und wegwarf, blieb dieser in der Kapuze eines anderen Kindes hängen. Dieses erlitt dadurch schwere Verbrennungen am Hals, der linken Schulter und am rechten Oberarm/Schulter. Darüber hinaus wurde es durch Narben am Oberarm/Schulterbereich entstellt. Der Junge hatte den Feuerwerkskörper gezündet, als die anderen Kinder um ihm herum standen. Als dieser Funken sprühte, forderte er sie zum Weggehen auf. Diese entfernten sich dann auf einen Abstand von etwa 1 bis 1,50 Meter.

Das Oberlandesgericht Nürnberg zog mangels Aufsichtspflichtverletzung nicht die Eltern heran. Vielmehr verurteilte es den zur Tatzeit fast Elfjährigen zu der Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld. Dieser sei als verantwortlich anzusehen, weil er trotz seines Alters nicht über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt habe. Nach den Feststellungen des Gerichtes hätten ihn die Eltern mehrfach auf die Gefahren im Umgang mit Feuerwerkskörpern aufmerksam gemacht. Von daher hätte er diesen nur dann anzünden dürfen, wenn die anderen Kinder sich in einem ausrechenden Abstand aufgehalten hätten. Die bloße Aufforderung nach dem Anzünden reiche hingegen nicht aus.

OLG Nürnberg vom 14.03.2005, Az. 8 U 3212/04

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