Tätlicher Angriff durch Festhalten in einer Wohnung.
Eine Frau besuchte einen flüchtigen Bekannten in dessen Wohnung und rauchte mit ihm dort Marihuana. Als sie diese verlassen wollte, stellte sich der Bekannte zweimal in den Weg und sagte, dass sie diese erst in einer halben Stunde verlassen solle. Ferner berührte er sie am Hals- und Kopfbereich, um bei ihr eine beruhigende Massage durchzuführen. Darüber hinaus faßte er der Frau fest an den Kopf. Die Frau geriet dadurch in Angstzustände und sprang aus dem Fenster im dritten Stock. Dadurch zog sie sich schwere Verletzungen zu. Sie beantragte nachfolgend die Zahlung einer Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Dies wurde ihr durch die zuständige Behörde versagt. Der Bekannte war zuvor rechtskräftig wegen Begehung einer Freiheitsberaubung verurteilt worden.
Das Hessische Landessozialgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage der verletzten Frau ab. Es fehle an einem tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG. Ein solcher Angriff liege nicht bereits dann vor, wenn der Täter psychischen Druck auf sein Opfer ausgeübt bzw. das Opfer an dem Verlassen seiner Wohnung gehindert habe. Vielmehr hätten Anhaltspunkte dafür vorliegen müsse, dass ein Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers unmittelbar bevorgestanden habe. Dies sei nach den Feststellungen des Gerichtes jedoch nicht der Fall gewesen.
Hessisches LSG vom 17.11.2005, Az. L 8/5 VG 2/04
Stand: 14.03.2006
