Überschuldeter Unterhaltspflichtiger kann zur Einleitung der Privatinsolvenz verpflichtet sein
Nach einer Ehescheidung wurde der Vater zweier Kinder verpflichtet, an diese Unterhalt zu zahlen. Nach Erreichen des zwölften Lebensjahres verlangt eines der Kinder die Anpassung des Unterhaltes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Vater umfangreichen finanziellen Verpflichtungen, auch aus der Ehezeit, ausgesetzt war, konnte der Unterhalt nicht in voller Höhe zugesprochen werden. Die Kinder meinen, dass der Vater verpflichtet gewesen wäre, Privatinsolvenz anzumelden. In diesem Falle wären sie nämlich vorrangig zu bedienen gewesen und hätten eine Chance auf vollen Unterhalt gehabt.
Der Bundesgerichtshof teilte diese Einschätzung. Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Privatinsolvenz schaffe dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit, seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachzukommen. Zwar werde er dadurch in seiner wirtschaftlichen Freiheit erheblich eingeschränkt. Allerdings stünden diese Nachteile im konkreten Fall hinter dem Interesse der Kinder an regelmäßigen Unterhaltszahlungen zurück.
BGH vom 23.02.2005, Az. XII ZR 114/03
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