Aufhebung der Immunität bei einem Landtagsabgeordneten
Bei dem Abgeordneten eines Landtages bestand der Verdacht für eine strafbare Handlung. Auf Antrag der leitenden Oberstaatsanwaltes hob der Landtag die Immunität auf. Hiergegen wandte sich der Abgeordnete durch eine Organklage. Die Aufhebung der Immunität sei willkürlich. Zumindest hätte sie über die Landtagswahl hinaus verschoben werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage ab. Das Erfordernis einer Genehmigung schütze nicht die Interessen des Abgeordneten, sondern die Funktionsfähigkeit des Parlamentes. Von daher könne sich der Abgeordnete nicht auf den bevorstehenden Wahlkampf berufen.
OVG NRW vom 29.07.2005, Az. VerfGH 8/05
Stand: 12.10.2005
