Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen führt zu Haftungsausschluss
Ein Mähfahrzeug bearbeitete den rechten Fahrbahnrand einer Autobahn. Als ein Auto das Mähfahrzeug überholte, hörten beide Fahrzeugführer einen „lauten Schlag“, dabei wurde das Auto beschädigt. Die Halterin des Autos verlangt nun Schadenersatz. Sie behauptet, das Fahrzeug sei durch das Mähfahrzeug aufgewirbelte Steine beschädigt worden.
Nachdem die ersten Instanzen der Klage stattgaben, folgte der Bundesgerichtshof dem Antrag nicht und verwies die Sache zurück an die Vorinstanz. Er hält jedoch fest, dass der Schädiger nur für Ereignisse einstehen müsse, die für ihn unabwendbar waren. Dementsprechend könne hier der Halter des Mähfahrzeuges nicht haftbar gemacht werden, wenn er alle mögliche Vorsicht habe walten lassen. Es sei technisch schlicht nicht möglich solche Schadensereignisse komplett zu vermeiden.
BGH vom 18.01.2005, Az. VI ZR 115/04
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