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Zivilrecht - Haftbedingungen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Untersuchungshaft unter menschenunwürdigen Bedingungen

Ein Untersuchungshäftling wurde für die Dauer von 171 Tagen in einer Gemeinschaftszelle mit einem anderen Gefangenen untergebracht. Diese Zelle hatte eine Grundfläche von 8,89 m² und einen Rauminhalt von 25 m³. Sie war mit einem Etagenbett, zwei Stühlen und zwei Arbeitstischen ausgestattet. Die Toilette und das Waschbecken waren nur durch einen Vorhang abgetrennt. Für die Toilette gab es keine Entlüftung. Der Untersuchungshäftling hatte keinen Antrag auf Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle gestellt, sondern vielmehr die Unterbringung in einer Einzelzelle beantragt. Dabei hatte er sich hilfsweise mit der Zusammenlegung mit seinem damaligen Mitbeschuldigten einverstanden erklärt. Die JVA lehnte seinen Antrag auf eine Einzelzelle ab, weil ein kompletter Flügel umgebaut werde und daher nicht genügend Haftplätze zur Verfügung stünden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach dem Untersuchungsgefangenen nachträglich eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zu. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle sei in der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn der Häftling dies ausdrücklich beantragt habe. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Sein hilfsweise erklärtes Einverständnis gestatte nur die Unterbringung mit einem Mitbeschuldigten, den der Häftling kannte. Dies könne nicht mit einem Einverständnis zur Gemeinschaftsunterbringung gleichgesetzt werden. Durch die Art der Unterbringung habe das beklagte Bundesland seine Amtspflichten schuldhaft verletzt. Der Mangel an Haftplätzen bei den Umbauarbeiten sei voraussehbar gewesen. Dem Untersuchungshäftling stehe eine angemessene Entschädigung für diese Unterbringung unter menschenunwürdigen Bedingungen zu.

OLG Karlsruhe vom 19.07.2005, Az. 12 U 300/04

Stand: 12.10.2005