Das Europäische Haftbefehlsgesetz ist verfassungswidrig.
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes in Deutschland erließ das Amtsgericht Madrid gegen einen Bürger, der sowohl die deutsche, wie die syrische Staatsbürgerschaft besaß, einen europäischen Haftbefehl. Darin wird ihm vorgeworfen, dass er eine Schlüsselfigur im europäischen Netzwerk von Al-Quaida sei. Er sollte daraufhin zur Strafverfolgung an Spanien ausgeliefert werden. Das zuständige Oberlandesgericht erklärte die Auslieferung für zulässig. Hiergegen legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht ordnete im Wege der vorläufigen Anordnung die Aussetzung der Übergabe an.
Die Richter entschieden nunmehr abschließend, dass der Betroffene nicht ausgeliefert werden darf, weil das vom deutschen Parlament erlassene Europäische Haftbefehlsgesetz gegen Art. 16 Abs. 2 GG verstoße. Der deutsche Gesetzgeber habe den auf EU-Ebene ergangenen Rahmenbeschluss fehlerhaft umgesetzt, weil er die ihm von der EU eingeräumten Spielräume nicht zu einer grundrechtsschonenden Umsetzung ausgenutzt habe. Der betroffene Bürger müsse insbesondere die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der begehrten Auslieferung durch ein deutsches Gericht überprüfen zu lassen. Darüber hinaus hätte der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen müssen, bei Straftaten auf deutschem Boden die Auslieferung zu verweigern. Hier brauche der deutsche Staatsbürger nämlich nicht mit der Auslieferung an einen anderen Staat rechnen.
BVerfG vom 18.07.2005, Az. 2 BvR 2236/04
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