Feststellung der Fremdgefährdung bei Zwangseinweisung.
Ein Patient litt nach dem Inhalt eines ärztlichen Zeugnisses an einer schizoaffektiven Psychose. Weiterhin führt die Ärztin aus, dass er nicht krankheitseinsichtig und zudem fremdgefährdet sei. Dies begründete sie damit, dass der Patient aggressiv gewesen sei und angedroht habe, dass er boxen könne. Das Landgericht ordnete daher die vorläufige Unterbringung des Patienten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 11 PsychKG NW an.
Das Oberlandesgericht Köln hob aufgrund der weiteren Beschwerde die Entscheidung auf. Eine Unterbringung setze auch das Bestehen einer Fremdgefährdung voraus. Infolge der psychischen Erkrankung der Betroffenen müsse eine Schädigung Dritter unmittelbar bevorstehen oder aufgrund besonderer Umstände jederzeit zu erwarten sein. Hierfür gebe es nach dem Inhalt des ärztlichen Zeugnisses keine hinreichenden Anzeichen. Das Landgericht solle insbesondere durch Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme und ggf. durch Anhörung des Betroffenen und seiner Ehefrau zur Klärung beitragen.
OLG Köln vom 18.11.2005, Az. 16 Wx 218/05
Stand: 16.05.2006
