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Zivilrecht - Beratungsfehler

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Haftung bei falscher Beratung

Ein Unfallgeschädigter suchte einen Autovermieter auf. Dieser mietete ein Fahrzeug zu einem teureren Unfallersatztarif. Er wusste nämlich nicht, dass er auch den günstigeren Normaltarif hätte wählen können. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers weigert sich nunmehr, die Kosten für die Anmietung vollständig zu zahlen. Der Autovermieter behauptet, dass er den Kunden über die unterschiedlichen Tarife aufgeklärt habe. Er legte ein vom Geschädigten unterzeichnetes Formular mit folgendem Inhalt vor: “Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert.”

Das Landegericht Mainz entschied, dass der Autovermieter nicht die vollständigen Kosten für den Mietwagen erhält. Diese stünden ihm nicht zu, weil er den Kunden auf den günstigeren Tarif hätte hinweisen müssen. Zwar sei ein Verkäufer generell nicht gehalten, den Käufer auf ein günstigeres Angebot aufmerksam zu machen. Anders sei dies jedoch dann, wenn für ihn ersichtlich sei, dass der Kunde unter Umständen einen Schaden erleide. Der Autovermieter hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kunde bei der Wahl des teureren Tarifes seine vollständigen Ausgaben von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt erhalte. Dies sei ihm auch bekannt gewesen. Anders sei dies womöglich dann, wenn eine Anmietung zum Normaltarif ausnahmsweise nicht in Betracht komme. Dies könne z.B. dann der Fall sein, wenn der Kunde nicht die hierfür notwendigen Sicherheiten bieten könne.

LG Mainz vom 25.08.2005, Az. 3 S 216/03

Stand: 12.10.2005