Rechtsanwaltgebühren
Rechtsanwaltskosten richten sich nur nach tatsächlichem Schadensumfang
Durch den Bruch einer Wasserleitung entstand erheblicher Schaden an einem Haus, dass darauf abgerissen werden musste. Die Hauseigentümer hatten zur Durchsetzung ihres Anspruches einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der von der Versicherung des Wasserwerkes 533.000 Euro erstritt, obwohl das Haus nur 300.000 Euro wert war. Der Rechtsanwalt stellte nun eine Gebührenrechnung anhand des Streitwertes von 533.000 Euro, insgesamt etwa 7.000 Euro. Die Hauseigentümer verlangen nun direkt von den Wasserwerken auch den Ersatz dieser Kosten. Die Wasserwerke verweigern die volle Leistung, das Haus sei nur 300.000 Euro wert gewesen, es seien nur dementsprechende Gebühren zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation. Bei dem Rechtsanwalt zusätzlich erstrittenen Geldern handele es sich nicht um Kosten, die durch den Schadensfall entstanden seien. Diese zusätzliche Bereicherung dürfe nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Insofern seien nur die Kosten zu erstatten, die angefallen wären, wenn die Versicherung nur den Wert des Hauses ersetzt hätte.
BGH vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04
Stand: 01.01.2080
