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Zivilrecht - Zustimmungspflichtig

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Rechtszentrum
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Ausstrahlung von Aufnahmen von Privatpersonen nur bei ausdrücklicher Zustimmung.

Ein Glücksspieler erhielt Besuch von einem Kamerateam eines Fernsehmagazins und einem Polizeibeamten, der ihn wegen eines gegen ihn erhobenen Vorwurfes des Betruges vernehmen wollte. Der Polizist teilte dem Spieler kurz mit, dass ihn das Team für einige Tage begleite. Die Vernehmung wurde gefilmt, der Spieler gab dem Team ein kurzes Interview. Nunmehr verlangt er, dass die entstandenen Aufnahmen, in denen er ohne weiteres identifizierbar gewesen sei, nicht gezeigt werden dürften, da er nicht in die Aufnahmen eingewilligt habe.

Der Bundesgerichtshof gab ihm recht. Grundsätzlich dürften Aufnahmen über Privatpersonen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Hier aber habe der Betroffene weder ausdrücklich noch konkludent seine Einwilligung erklärt. Zwar habe er dem Filmteam noch ein Interview gegeben. Allerdings sei er nicht über den Umfang der Berichterstattung informiert gewesen. Desweiteren habe er aufgrund der Anwesenheit des Polizisten davon ausgehen müssen, dass er dem filmischen Beitrag habe nicht ausweichen können.

BGH vom 21.12.2004, Az. IXa ZB 273/0

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