Die Zustellung muss an den tatsächlichen Wohnort erfolgen.
Einem Kläger wurde ein ablehnender Prozesskostenhilfebeschluss zugestellt. Die Zustellung erfolgte unter der Adresse, bei der der Kläger gemeldet war. Da er zwischenzeitlich umgezogen war, nahm er das Schreiben nicht zur Kenntnis. Deswegen versäumte er die Frist, um ein Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen. Mit einer Beschwerde wandte er sich nun gegen die seiner Meinung nach unzulässige Zustellung.
Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht. Zugestellt werden dürfe nur an den Wohnsitz des Empfängers. Dieser richte sich aber nicht nur nach der polizeilichen Meldung, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen. Der Kläger habe mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich in einer anderen Wohnung lebte. Dorthin hätte zugestellt werden müssen.
LAG Köln vom 17.5.2004, Az. 4 Ta 165/04
Stand: 13.10.2005
