Vorteilsausgleich
Beim Vorteilsausgleich muss alt gegen neu berücksichtigt werden.
Bei einem Verkehrsunfall war ein Mann schwer verletzt worden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erklärte sich zur Regulierung diverser Forderungen bereit. Über einige Einzelheiten gab es Streit. So verlangt das Unfallopfer ein elektrisch verstellbares Bett, dass wegen seiner Gesundheitsschäden notwendig geworden sei. Der Versicherer erklärte sich auch dazu bereit, verlangte jedoch, dass der Wert des alten, nun nicht mehr benötigten Bettes in Abzug gebracht wird. Das Unfallopfer war damit nicht einverstanden und verweigerte jede Auskunft zu Alter und Zustand des alten Bettes.
Das Saarländische Oberlandesgericht gab dem Versicherer recht. Im vorliegenden Fall führe die Bereitstellung des medizinisch notwendigen Bettes zu einer Vermögensmehrung beim Unfallopfer, der nun zwei Betten besitze. Es sei für ihn ohne weiteres zumutbar, sich diesen Vorteil anrechnen zu lassen.
Saarländisches OLG vom 23.03.2004, Az. 3 U 552/03
Stand: 13.10.2005
