Bei einem technischem Versagen tritt keine Rechtsanwaltshaftung in Kraft.
In einem Bauprozess hatte ein Rechtsanwalt einen Berufungsschriftsatz angefertigt. Diesen faxte er am letzten Tag der Berufungsfrist gegen 23.45 Uhr. Der Schriftsatz ging aber erst um 0.00 Uhr und somit verfristet bei Gericht ein. Der Rechtsanwalt verlangte die Fortsetzung des Berufungsprozesses, da er die Verfristung nicht verschuldet habe. Vielmehr liege ein technisches Versagen vor. Er habe das Faxgerät gerade neu angeschafft, mit dem typgleichen vorigem Modell seien die Schriftsätze in den selben Konstellationen immer pünktlich eingegangen.
Der Bundesgerichtshof folgte dem Antrag auf Fortsetzung des Prozesses. Die Verspätung des Schriftsatzes könne dem Anwalt nicht vorgeworfen werden. Er habe das Recht, Rechtsmittelfristen bis zum Äußersten auszunutzen. In der Faxabsendung um 23.45 Uhr liege kein Pflichtverstoß. Er habe nämlich glaubhaft gemacht, dass der Schriftsatz bei normalem Geschehensablauf pünktlich eingegangen wäre. Da außerdem noch niemals eine solche Fehlfunktion aufgetreten sei, habe er nicht mit der Verfristung rechnen müssen.
BGH vom 25.11.2004, Az. VII ZR 320/03
Stand: 19.10.2005
