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Zivilrecht - Stromschäden

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Stromschäden

Beschränkte Haftung bei fehlerhafter Reparatur nach Stromausfall.

Ein Ingenieurbüro bezog vom örtlichen Energieversorger elektrischen Strom. Nach einem Stromausfall und der Reparatur des Schadens am Energienetz wurde das Büro durch die Techniker des Energieversorgers versehentlich nicht an dass 220-Volt-Netz, sondern an das 400-Volt-Netz angeschlossen. Dadurch kam es an zahlreichen Geräten des Ingenieurbüros zu Überspannungsschäden. Die Inhaber des Büros verlangten nunmehr Ersatz dieser Schäden in Höhe von 26.000 Euro. Der Energieversorger zahlte 2.500 Euro und lehnte weitergehende Zahlungen ab.

Der BGH wies die vom Ingenieurbüro angestrengte Klage ab. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hafte das Energieunternehmen bei Schäden durch fehlerhafte Energieversorgung i.H.v. maximal 2.500 Euro. Dass sei notwendig, da sonst Energieversorger durch die Vielzahl der Abnehmer und der potentiellen Schäden bei Störungen durch Schadenersatzforderungen zu schnell in ihrer Existenz bedroht seien. Zwar liege hier eine untypische Fehlversorgung vor. Allerdings solle das Gesetz das Energieunternehmen auch vor solchen Schadenersatzforderungen bewahren.

BGH vom 26.5.2004, Az. VIII ZR 311/03

Stand: 18.10.2005