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Zivilrecht - SCHUFA-Mitteilung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Eine korrekte Mitteilung an die SCHUFA begründet keinen Schadenersatzanspruch.

Ein Gesellschafter einer GmbH hatte sich gegenüber einem Gläubiger der GmbH selbstschuldnerisch verbürgt. Aus dieser Bürgschaft beantragte der Gläubiger einen Mahnbescheid, aus dem letztlich ein Vollstreckungsbescheid erging. Der Gesellschafter hatte sich zwischenzeitlich um eine gütliche Einigung bemüht. Er wehrte sich aber gegen den Mahn- und später Vollstreckungsbescheid, da der Gläubiger niemals eine Rechnung gestellt habe und das Mahnverfahren somit nicht berechtigt sei. Zwischenzeitlich hatte der Gläubiger eine Mitteilung an die SCHUFA verfasst, in der die SCHUFA über das Mahnverfahren informiert wurde. Der Gesellschafter verlangte Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. Wegen der negativen SCHUFA - Auskunft erhalte er von keiner Bank mehr einen Kredit, deshalb könne er den vorherigen Rechtsstreit nicht mehr gütlich beilegen.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Tatsachen, die der SCHUFA mitgeteilt wurden seien objektiv richtig gewesen. Auch wenn der Gesellschafter der GmbH das Mahnverfahren für unrechtmäßig halte, habe es doch objektiv stattgefunden. Insofern liege keine Pflichtverletzung seitens des Gläubiger vor. Das aber sei Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch.

OLG Koblenz vom 31.08.2004, Az. 10 U 574/03

Stand: 14.10.2005