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Zivilrecht - Reisemaßstäbe

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Reiseunternehmen müssen sich an den eigenen Maßstäben messen lassen.

Nach einem Urlaub verlangte eine Familie die Rückzahlung des Reisepreises. Sie hatten die Ferienzeit wegen verschiedener Mängel bereits nach drei Tagen abgebrochen. Sie rügten bereits vor Ort unter anderem die starke Verschmutzung der gesamten Ferienanlage, sowie die mangelhaften hygienischen Zustände. Diese würden der Bewertung mit einer bestimmten Anzahl von Sternen, wie in den Prospekten beschrieben, nicht entsprechen. Der Reiseveranstalter lehnte eine Rückzahlung ab. Wenn man eine so billige Reise buche, seien die vorgefundenen Zustände durchaus üblich.

Das Oberlandesgericht Celle gab der Klage statt und verurteilte das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des kompletten Preises. Insbesondere sei anzumerken, dass Klassifizierungen wie “Sterne” und Ähnliches den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen müssten. Zwar seien dafür nicht die deutschen Maßstäbe entscheidend. Allerdings müssten die Verhältnisse wenigstens den eigenen Einordnungen standhalten. Dies war aber vorliegend nicht der Fall gewesen.

OLG Celle vom 01.12.2004, Az. 3 U 160/04

Stand: 19.10.2005